Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege)
Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hat sich Deutschland verpflichtet, Schritt für Schritt ein inklusives Erziehungs- und Bildungssystem auch im Elementarbereich umzusetzen. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung findet in Nordrhein-Westfalen in nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geförderten Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege oder in einer von den Landschaftsverbänden in ihrer Zuständigkeit als überörtliche Sozialhilfeträger finanzierten heilpädagogischen Tageseinrichtung der Eingliederungshilfe statt. Über 90% der Kinder mit Behinderung werden in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert.
Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Formen der Förderung von Kindern mit Behinderung:
- Kindertagespflege
- Regel-Kindertageseinrichtungen
- Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- Kombinierte Kindertageseinrichtung.
Inklusive Förderung in der Kindertagespflege
Immer häufiger werden Kinder mit Behinderung auch in der Kindertagespflege betreut, gleichwohl die Umsetzung inklusiver Erziehungs- und Betreuungsangebote in der Kindertagespflege im Vergleich zu den Kindertageseinrichtungen noch im Aufbau begriffen ist. Im Rahmen von Kindertagespflege bestehen aufgrund des spezifischen Betreuungssettings gute Voraussetzungen, um Kindern mit Behinderung erste Erfahrungen mit außerfamiliärer Betreuung sowie Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit anderen Kindern zu ermöglichen.
Inklusive Förderung in Regel-Kindertageseinrichtungen
Nach dem KiBiz sollen Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen (§ 8 KiBiz). Der besonderen Aufgabenstellung der inklusiven Förderung wird zum Beispiel durch die Verbesserung des Personalschlüssels durch Gruppenstärkenabsenkung oder zusätzliche Fachkräfte entsprochen. Die inklusive Förderung in Regel-Kitas fördert die Entwicklung sozialer Kompetenzen und wirkt präventiv sozialer Ausgrenzung entgegen. Der Elementarbereich leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben.
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
In begründeten Einzelfällen, wenn die Art der Behinderung oder die räumliche oder personelle Ausstattung der Einrichtung eine inklusive Betreuung nicht zulässt, sollte von einer inklusiven Förderung abgesehen und die Förderung in reinen heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen gewählt werden. Die Förderung findet hier in Gruppen mit 8 Plätzen für Kinder mit geistigen / körperlichen Behinderungen und mit 12 Plätzen für Kinder mit Sprachbehinderungen statt. Die überörtlichen Träger wenden auch in heilpädagogischen Kitas grundsätzlich dieselben Regelungen wie für alle Kinder im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an.
Kombinierte Kindertageseinrichtungen
Die kombinierten Kindertageseinrichtungen vereinen Regel- und heilpädagogische Plätze unter einem Dach und verbinden die inklusive Förderung mit der besseren Personalausstattung der heilpädagogischen Gruppen.
Antragsverfahren und Übernahme von Kosten
Bei der Förderung von Kindern mit Behinderung treffen die Regelungskomplexe der Eingliederungshilfe (SGB XII) und der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII und KiBiz) aufeinander. Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe fungieren in beiden Rechtskreisen als überörtliche Träger in Nordrhein-Westfalen.
Alle Eltern von Kindern mit Behinderung müssen einen Antrag beim überörtlichen Sozialhilfeträger stellen, um Leistungen der Eingliederungshilfe für ihr Kind zu erhalten. Es handelt sich um einen persönlich gebundenen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dabei ist es unerheblich, in welcher Betreuungsform das Kind betreut wird (Regel-Kita oder Kindertagespflege, rein heilpädagogische oder kombinierte Kita). Voraussetzung in allen Betreuungsformen ist, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Zuordnung zum Personenkreis festgestellt hat. Dies gilt auch für die Förderung nach dem KiBiz.
Elternbeiträge werden für Plätze in rein heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen nicht erhoben. Ob und wenn ja, in welcher Höhe für die Nutzung der Angebote von Regel-Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Elternbeiträge zu zahlen sind, entscheidet das örtliche Jugendamt (§ 23 Absatz 1 KiBiz). Damit entscheidet es sowohl ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, als auch, welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe Anwendung findet. Wenn das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit dies nicht bereits unmittelbar in den Gebührensatzungen berücksichtigt ist, sind Befreiungen von Elternbeiträgen bei Bezug von Sozialleistungen möglich. Familien mit geringem Einkommen können im Einzelfall unter Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beim Jugendamt einen Erlass des Elternbeitrages beantragen.
Für weitere Fragen der Betreuung von Kindern mit Behinderung stehen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die örtlichen Jugendämter zur Verfügung.
Quelle: www.mags.nrw/inklusionsportal……
eine umfangreiche Liste Kölner Kindertagesstätten, auch integrative, finden sie unter
Es gibt auch noch ein Landesportal, in dem man nach Kitas suchen kann:
Bei Fragen helfen wir ihnen gerne weiter
Kathrin und Till Schultze-Gebhardt
Kathrin: 0177-6597765
k.schultze-gebhardt@down-syndrom-koeln.de
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